Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 01.01.2023)

 

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr zwischen der Arivo GmbH, Am Innovationspark 10, 8020 Graz (im Folgenden „Arivo“), als Auftragnehmer/Leistungserbringer einerseits und deren Auftraggebern/Partnern (kurz: Auftraggeber) andererseits gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies ist auch der Fall, wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies von Arivo schriftlich bestätigt wurde. Vertragserfüllungshandlungen gelten ausdrücklich nicht als Zustimmung zu von den vorliegenden AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Arivo schließt Verträge nur mit Unternehmen ab. Deshalb sind hier die österreichischen Konsumentenschutzgesetze (KSchG) nicht gültig.
  3. Abhängig von der Art des Vertragsgegenstandes gelten zudem die jeweils zwischen den Vertragsteilen gesondert vereinbarten vertraglichen Bestimmungen, wie insbesondere Software- und Servicebedingungen, Value Added Reseller Verträge, AVV, etc. Für den Fall von Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und solchen gesondert vereinbarten vertraglichen Bestimmungen haben letztere jeweils Vorrang.

 

§ 2 ANBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Der Umfang der Lieferung und/oder der Dienstleistung von Arivo ist im schriftlichen Angebot von Arivo festgelegt.
  2. Soweit nicht ausdrücklich die Verbindlichkeit eines Angebotes vereinbart wurde, sind sämtliche Angebote von Arivo freibleibend und gilt eine Bestellung erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Arivo als angenommen.
  3. Preisanbote sowie Kostenvoranschläge von Arivo sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass deren Verbindlichkeit ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
  4. Alle Preise verstehen sich exklusive geltender Umsatzsteuer.
  5. Der Versand der Leistung erfolgt EXW Graz (Incoterms 2010) auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Mit der Übergabe an den Frachtführer geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Kosten für Sonderverpackungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sofern gesondert vereinbart, versichert Arivo die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers für Transportschäden und Untergang der Ware.
  6. Im Falle des Annahmeverzuges hat der Auftraggeber einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 5% des Kaufpreises als Bearbeitungskostenbeitrag zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens behält sich Arivo vor.
  7. Überschreitungen eines verbindlichen Kostenvoranschlages, welche durch Änderungen des Anbotes seitens des Auftraggebers bewirkt werden, gelten als vom Auftraggeber auch ohne Benachrichtigung durch Arivo als genehmigt. Der Auftraggeber verzichtet für solche Fälle auf sein Rücktrittsrecht.

§ 3 HARDWARE

  1. Der Kunde kann neben der Software auch Hardwarekomponenten des Systems käuflich erwerben.
  2. Der Auftraggeber wird selbständig sicherstellen, dass der Einbau und die Nutzung der Hardware möglich und zulässig ist und dass insbesondere der Eigentümer der Parkflächen mit dem Einbau und der Nutzung des Systems einverstanden ist.
  3. Die gelieferte und montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.
  4. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
  5. Das Eigentum verbleibt auch dann bei uns, wenn die Lieferung fest mit dem Eigentum des Auftraggebers verbunden oder vermengt wurde. Sind von uns gelieferte Teile bzw. Waren durch Verbindung mit dem Eigentum des Auftraggebers zu einem unselbstständigen Bestandteil von dessen Eigentum geworden, so ist der Auftraggeber für den Fall, dass er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht fristgerecht begleicht, verpflichtet, den Wiederausbau sämtlicher Teile bzw. Waren auf seine Gefahr und seine Kosten zu dulden oder sonst entsprechenden Geldersatz zu leisten. Der Auftraggeber anerkennt unser Eigentum an derartigen wieder ausgebauten Gegenständen.

§ 4 RECHTE UND PFLICHTEN DES KUNDEN

  1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass ein Ausfall des Systems möglich ist und wird daher sicherstellen, dass die Ein- und Ausfahrt auch möglich ist, wenn das System nicht funktioniert.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die jeweils von Arivo als aktuell gekennzeichnete Version der Software einzusetzen und etwaige Softwarefehler unverzüglich an Arivo schriftlich anzuzeigen, um eine möglichst schnelle Fehlerbehebung zu ermöglichen.
  3. Der Betreiber ist allein verantwortlich für die ordnungsgemäße Beschilderung (Hinweispflicht gemäß Straßenverkehrsordnung, Hinweispflicht Kennzeichenerkennung). Die (auf Anfrage) von Arivo bereitgestellte Parkplatzbeschilderung enthält einen Hinweis zur Kennzeichenerkennung. Angaben gemäß der Straßenverkehrsordnung (z.B. Einfahrtshöhe) werden nicht abgedeckt und sind vom Betreiber zu organisieren. 
  4. Dem Auftraggeber ist es untersagt das System von Arivo missbräuchlich oder vertragswidrig in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber sichert zu, dass er keine Geräte und Einrichtungen, Software oder sonstige Daten in einer Weise nutzt, die zu Veränderungen des Systems führen können und/oder die Verfügbarkeit des Systems beeinträchtigen können.
  5. Der Auftraggeber ist außerdem verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche er mit dem Endkunden vereinbart, sowie eine Datenschutzerklärung gegenüber seinen Kunden offen zu legen. In diesen ist insbesondere auf die Verarbeitung deren personenbezogener Daten zum Zwecke der Parkraumverwaltung und damit der Vertragserfüllung hinzuweisen.

 

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN VON ARIVO

  1. Arivo hat das Recht, den Kunden samt Firma sowie ein allfälliges Logo und Fotos der Anlage in eine Partner- oder Referenzliste aufzunehmen sowie die Geschäftsbeziehung zu Arivo öffentlich bekannt zu geben und damit zu werben.
  2. Arivo ist berechtigt, anonyme bzw. anonymisierte Daten über das Nutzerverhalten zu erheben und zu eigenen Geschäftszwecken verarbeiten. Arivo hält dabei die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.

 

§ 6 RECHNUNGSLEGUNG, ZAHLUNGSVERZUG UND WERTSICHERUNG

  1. Rechnungen werden ausschließlich elektronisch versendet. Eine entsprechende E-Mail Adresse muss vom Auftraggeber übermittelt werden. Sofern die Rechnungen an die zuletzt vom Auftraggeber bekanntgegebene E-Mail Adresse übermittelt werden, gelten diese mit dem Versand als zugestellt. Die Kosten für den Versand einer Rechnung in Papierform betragen je Rechnung EUR 5,00.
  2. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle eines jeden Zahlungsverzuges behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, 8% Verzugszinsen p.a. zu verrechnen.
  3. Ab einem Zahlungsverzug von 14 Tagen ist Arivo zudem berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen. Arivo ist für die Dauer des Verzuges weiters von allen sonstigen vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere von der Gewährleistungsverpflichtung, befreit.
  4. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Arivo über den Betrag uneingeschränkt verfügen kann.
  5. Arivo behält sich das Recht vor die genannten Preise einseitig anzupassen. Grundlage für die Preisanpassung ist jeweils der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ veröffentlichte Österreichische Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder der an seine Stelle tretende Index. Ausgangsbasis ist die im Monat des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlichte Indexzahl. Es sind demnach sowohl Preisanpassungen nach unten als auch nach oben möglich. Indexschwankungen bis einschließlich +/- 3% bleiben unberücksichtigt.  Der so errechnete jeweilige Indexwert bildet sodann die Basis für die weitere Indexierung. Sollte der zugrunde gelegte Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der anstelle dieses Index verlautbart wird, in Ermangelung eines solchen jener, der dem Verbraucherpreisindex in wirtschaftlicher Betrachtungsweise am ehesten entspricht. Sollte keine Indexberechnung mehr herangezogen werden können, dann sind die wertgesicherten Entgelte nach analogen Prinzipien zu berechnen, wie sie für die Indexberechnung zuletzt maßgeblich waren.
  6. Eine Aufrechnung des Auftraggebers mit einer Forderung, die diesem gegen Arivo zusteht, ist ausgeschlossen, sofern dessen Forderung nicht rechtskräftig gerichtlich als bestehend festgestellt ist.
  7. Sofern sich die wirtschaftliche Situation des Auftraggebers nachweislich verschlechtert, über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Eröffnung eines solchen Verfahrens droht, ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird oder uns Informationen zukommen, welche geeignet sind, berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers zu begründen, ist Arivo jederzeit berechtigt, sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen. Sollte eine andere Zahlungsart als Barzahlung vereinbart sein, ist Arivo weiters berechtigt, Barzahlung zu verlangen
  8. Zahlungsverzug jeglicher Art sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse haben den Verlust aller dem Auftraggeber gewährten Rabatte und Nachlässe zur Folge.
  9. Der Auftraggeber akzeptiert folgende Zahlungsbedingungen: 25% Anzahlung, 75% bei Installation.

 

§ 7 GEWÄHRLEISTUNG

  1. Arivo gewährleistet, dass das System die in der Leistungsbeschreibung zugesicherten Funktionen aufweist.
  2. Für die im Angebot enthaltende Leistung gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Übergabe als vereinbart. Die Übergabe gilt als erfolgt, sobald alle Hardwarekomponenten vor Ort montiert und von Seiten Arivo einsatzbereit sind, unabhängig davon ob der Auftragnehmer das System bereits nutzt und alle bauseitigen Leistungen (z.B. funktionierendes Internet) erfüllt sind.
  3. Für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, durch Fehlbedienung, fehlende oder verspätete Wartung oder durch sonstige äußere Einflüsse (z.B. Vandalismus) ohne unser Verschulden entstehen, entfällt jegliche Gewährleistung.
  4. Arivo leistet in angemessener Frist nach eigener Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Leistung oder durch Preisminderung oder Vertragsauflösung. Der Auftraggeber ist auf Wunsch von Arivo verpflichtet, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten an Arivo zu übermitteln. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Arivo über.
  5. Für eine Mängelbehebung durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte hat Arivo nur dann aufzukommen, wenn hierzu vorab die ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt wurde.
  6. Für individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen nach Vorgaben des Auftraggebers wird ebenfalls keine Gewährleistung übernommen.
  7. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, dessen Vorliegen zum Zeitpunkt der Übergabe, den Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels und die rechtzeitige Erhebung der Mängelrüge. Jede gesetzliche Vermutung zulasten von Arivo, insbesondere dass Mängel, die in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe auftreten, bereits bei Übergabe vorhanden waren, wird ausgeschlossen.

 

§ 8 HAFTUNG

  1. Eine Haftung gegenüber dem Auftraggeber trifft Arivo – Personenschäden ausgenommen – nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei Schadenersatzansprüche außer im Fall von Personenschäden in der Höhe der Angebotssumme (maximal jedoch € 100.000) beschränkt sind. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Folgeschäden, wie zum Beispiel entgangenen Gewinn aufgrund von Produktionsstillstand, Produktionsausfall, Umsatzausfall.
  2. Arivo haftet nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter, höherer Gewalt (z.B. Feuer- und Wasserschäden, direkter oder indirekter Blitzschlag etc.) oder unsachgemäße Einwirkungen durch den Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeiter zurückzuführen sind.
  3. Arivo haftet nicht für Inhalt, Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Auftraggeber übermittelten oder in das System eingespielten Daten.
  4. Arivo übernimmt keine Haftung dafür, dass das bereitgestellte System allen Anforderungen des Auftraggebers genügt und für den Auftraggeber den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg oder Ertrag erzielt.
  5. Arivo haftet weiters nicht für Schäden die daraus resultieren, dass der Auftraggeber
    1. gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen nicht beachtet;
    2. geistiges Eigentum Dritter verletzt;
    3. Vorgaben von Arivo über die Montage, Inbetriebnahme oder Benutzung der Leistung nicht beachtet;
    4. Datensicherungen nicht ordnungsgemäß und regelmäßig durchführt;
    5. oder Dritte ohne schriftliche Einwilligung von Arivo Reparaturen, Änderungen oder Instandsetzungen oder sonstige Veränderungen (inklusive Beschädigungen) am System oder der Hardware vornehmen;
    6. technisch nicht einwandfrei funktionierende Anlagen verwendet (wie zB Netzwerke, Zuleitungen, Verkabelungen);
    7. notwendige Wartungsarbeiten nicht rechtzeitig durchführt;
    8. Arivo haftet ferner nicht für Schäden, die auf Mängel oder Schäden an Komponenten Dritter, Internetstörungen, Softwareviren odersonstige äußere Einflüsse auf das System oder die Hardware zurückzuführen sind.
  6. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB wird – ausgenommen Personenschäden - ausdrücklich ausgeschlossen.
  7. Sämtliche Ersatzansprüche verjähren spätestens 6 Monate nach Kenntnis des Auftraggebers über den Schaden und den Schädiger.
  8. Allfällige dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Muster-Dokumente für den Kundenregistrierungsprozess (z.B. Vorlage für AGB, Vorlage für Datenschutzerklärung) sind als bloße Formulierungshilfen zu verstehen. Arivo haftet für etwaige daraus entstehende Schäden keinesfalls.
  9. In jenen Fällen, in denen Deckung durch unserer Betriebshaftpflichtversicherung besteht, ist jegliche Ersatzpflicht mit der zur Verfügung stehenden Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon unberührt.
  10. Durch den Leistungsumfang können Schranken und Rolltore aktiviert werden. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Nutzer des Systems über die Gefahren aufklärt werden und eine Aktivierung des Schrankens oder des Rolltores nur erfolgt, wenn sich der Nutzer davon überzeugt hat, dass keine Gefahr für ihn selbst oder Dritte besteht. Arivo haftet nicht für Schäden, welche aus der Nutzung des Systems durch Endkunden des Auftraggebers resultieren. Der Auftraggeber hält Arivo diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Software gegen Angriffe abzuschotten und Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.
  11. Gemäß der Norm DIN EN 12453 müssen Absperrschranken durch eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung zur Anwesenheitserkennung ausgestattet sein, um die Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes mit einer Person zu verringern. Der Betrieb der Anlage erfolgt ausschließlich auf Risiko des Betreibers. Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche, sowie Regressansprüche bezüglich entstehender Schäden, welche durch die Nichteinhaltung der oben angeführten Norm entstehen.

 

§ 9 PÖNALE, VERZUG

  1. Der Auftraggeber kann unter Ausschluss weiterer Ansprüche bei einem von Arivo grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten Lieferverzug eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung in der Höhe von 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% der Auftragssumme der verspäteten Lieferung verlangen.
  2. Der Liefertermin   wird nach Auftragsbestätigung und finaler technischer Klärung im Kickoff Meeting mit dem Kunden festgelegt.
  3. Zur Einhaltung der vereinbarten Termine muss der AG die geplanten Projektschritte termingerecht durchführen. Die bauseitigen Leistungen laut Angebot müssen fristgerecht bereitgestellt sein und eine aktive Mitarbeit des AG bei der Durchführung des Projektes wird vorausgesetzt. Sämtliche vereinbarten Teilzahlungen sind vom AG vollständig und fristgerecht zu begleichen.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, höhere Gewalt oder die Störung von Netzwerken (einschließlich dem Internet) zurückzuführen, wird die Frist angemessen verlängert. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei Arivo selbst oder einem Lieferanten oder Subunternehmer von Arivo eintreten.

 

§ 10 AUFRECHNUNG, ABTRETUNG VON FORDERUNGEN SOWIE RECHTEN UND PFLICHTEN

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt
    1. mit seinen Gegenforderungen welcher Art auch immer gegen Forderungen von Arivo aufzurechnen; hiervon unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers mit seinen rechtskräftig gerichtlich festgestellten Forderungen gegen Forderungen von Arivo aufzurechnen.
    2. Zahlungen zur Sicherung seiner eigenen Forderungen zurückzubehalten.
  2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag, insbesondere die Abtretung von Forderungen, ist nur bei gesonderter Vereinbarung oder mit Zustimmung von Arivo zulässig. 3. Arivo ist berechtigt,
    1. mit ihren Gegenforderungen welcher Art auch immer gegen Forderungen des Auftraggebers aufzurechnen;
    2. die Leistung bis zur Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem Vertrag und aus allen anderen Rechtsgeschäften zwischen Arivo und diesem zurückzubehalten.
    3. die Leistung bis zur Vornahme der zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Handlungen des Auftraggebers zurückzubehalten.
    4. bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sämtliche Forderungen aus diesem Vertrag und aus allen anderen Rechtsgeschäften zwischen Arivo und dem Kunden unter Setzung einer angemessenen Nachfrist fällig zu stellen.
    5. Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise an Dritte abzutreten.
    6. den Vertrag zur Gänze oder teilweise auf Dritte zu übertragen.

 

§ 11 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den mit Arivo geschlossenen Verträgen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Für alle sich aus und im Zusammenhang mit den mit Arivo geschlossenen Verträgen ergebenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Graz vereinbart.
  3. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, der Sitz von Arivo.
  4. Änderungen oder Ergänzungen von mit Arivo geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
  5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig, undurchsetzbar und/oder ungültig sein oder werden, gilt, dass dies nicht die Nichtigkeit, Undurchsetzbarkeit und/oder Ungültigkeit der gesamten AGB zur Folge hat. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Bestimmungen eine Regelung zu vereinbaren, die dem mit der nichtigen, undurchsetzbaren und/oder ungültigen Regelung verfolgten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
  6. Arivo behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Der Auftraggeber wird über Änderungen der AGB schriftlich informiert. Widerspricht der Auftraggeber den geänderten Geschäftsbedingungen nicht innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Benachrichtigung gelten die geänderten AGB als angenommen.