Arivo Software- und Servicebedingungen

Version 3 (gültig ab 22.01.2024)

 

§ 1 Präambel

  1. Der Auftraggeber, nachfolgend AG genannt, verfügt über Parkflächen, auf welchen die digitalen Parklösungen von Arivo zum Einsatz kommen sollen. 
  2. Die Arivo GmbH, nachfolgend AN genannt, hat die Software „ARIVO“ entwickelt. 
  3. Diese Vereinbarung regelt im Folgenden die Bereitstellung des Systems über eine zentrale Plattform (Software as a Service – SaaS) und die Nutzung der Software durch den AG. 
  4. Mit Annahme des Angebotes werden die Software- und Servicebedingungen akzeptiert. Eine Nutzung der Software ARIVO ohne Annahme dieser Bedingungen ist nicht möglich.  

 

§ 2 Produkt- und Servicebeschreibung 

  1. Das System ARIVO ist eine parkraummanagementspezifische, webbasierte Software. Arivo bietet Lösungen für bewirtschaftetes als auch für unbewirtschaftetes Parken an. Die konkrete Software für den AG ergibt sich aus dem Angebot. 
  2. Das System besteht aus Hardware als auch Software. Der jeweils vom AG bestellte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot des AN.  
  3. Die SaaS Plattform läuft zentral in einem hierfür ausgestatten, abgesicherten und den Vorgaben der Datenschutz - Grundverordnung entsprechenden Rechenzentrum. Das gewählte Betriebssystem und die verwendeten Datenbank-Technologien werden auf dem jeweils aktuellen Stand der Technik gehalten.  

 

§ 3 Nutzungsbedingungen 

  1. Der AN wird dem AG die Software ARIVO gegen Zahlung einer Vergütung zur Nutzung überlassen. Nach Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem AN erlöschen automatisch alle Nutzungsrechte des AG an der Software ARIVO. Der AG ist in diesem Fall verpflichtet, die Software ARIVO umgehend, vollständig und unwiderruflich von sämtlichen Datenträgern oder sonstigen Speichermedien zu löschen. Der Zugang für den AG wird deaktiviert.  
  2. Ausgenommen hiervon sind die Nutzerdaten der Kunden des AG die nach kaufmännischen und steuerrechtlichen Vorgaben dem AG zur Verfügung stehen müssen. 
  3. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass ein Ausfall des Systems möglich ist und wird daher sicherstellen, dass die Ein- und Ausfahrt für seine Kunden auch möglich ist, wenn das System nicht funktioniert. 
  4. Der AG ist berechtigt, die in Bezug auf die vom AG zu speichernden Daten auf dem AN Server getroffenen Sicherheitsmaßnahmen selbst oder durch einen beauftragten Sachverständigen zu überprüfen. Die Kosten hierfür trägt der AG selbst. 
  5. Der AG ist verpflichtet, einen Hinweis für die Kennzeichenerkennung anzubringen. 
  6. Der AG ist außerdem verpflichtet, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche er mit dem Endkunden vereinbart, sowie eine Datenschutzerklärung gegenüber seinen Kunden offen zu legen. In diesen ist insbesondere auf die Verarbeitung deren personenbezogener Daten zum Zwecke der Parkraumverwaltung und damit der Vertragserfüllung hinzuweisen.  

 

§ 4 Lizenzeinräumung und Verfügbarkeit der Software 

  1. Der AN stellt dem AG die Zugangsdaten zum System zur Verfügung. 
  2. Der AN räumt dem AG das persönliche, nicht-exklusive, nicht-übertragbare, nicht-unterlizenzierbare, widerrufliche, für die Dauer der Nutzung zeitlich und sachlich beschränkte Recht ein, die Software im erforderlichen Ausmaß zu nutzen (Werknutzungsbewilligung). Diese Werknutzungsbewilligung endet gleichzeitig mit der Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses.  
  3. Sämtliches geistiges Eigentum oder sonstige Schutzrechte im Zusammenhang mit den Vertragsprodukten in allen Entwicklungsstufen, insbesondere aber nicht ausschließlich an Software, Source-Codes, Know-How, sonstigen Dateien und Applikationen, stehen ausschließlich dem AN zu. Dies gilt auch für Verbesserungen, Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsprodukte, die vom AN auf Veranlassung oder auf Wunsch des AG vorgenommen werden.  
  4. Dem AG ist es untersagt, die zur Verfügung gestellte Software für irgendwelche anderen Zwecke als zur Verwaltung der von ihm betriebenen Parkflächen im Rahmen seines Unternehmens zu verwenden. Insbesondere ist ihm jede andere gewerbliche Nutzung der Software untersagt. Auch ist er in keinem Fall zur Weitergabe der Software an Dritte, mag diese entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen, befugt. Davon ausgenommen sind Personen, welche mit der Verwaltung der Parkfläche beauftragt werden (z.B. Hausverwaltungen; Garagenbetreiber).
  5. Dem AG ist es auch untersagt, selbst Verbesserungen, Änderungen, Ergänzungen, Weiterentwicklungen oder sonst irgendwelche Einwirkungen an der Software vorzunehmen.  
  6. Dem AG ist es insbesondere untersagt, die Vertragsprodukte und insbesondere die Software sowie die dieser zugrundeliegenden Source Codes (i) ganz oder teilweise zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu adaptieren, zu reproduzieren oder davon abgeleitete Software zu erstellen sowie (ii) Copyright- und Warenzeichen-Hinweise oder andere Urheber- und Herkunftsinformationen, Eigentumshinweise oder Kennzeichnungen, die auf oder in der Software vorhanden sind, zu entfernen, zu verändern, zu deaktivieren oder zu umgehen. 
  7. Sofern der AG dennoch selbst Verbesserungen, Änderungen, Ergänzungen, Weiterentwicklungen oder sonstige Einwirkungen auf die Vertragsprodukte vornimmt, verzichtet er darauf, hieran, für den Fall, dass solche entstehen, eigenständige Schutzrechte geltend zu machen. Der AG stimmt bereits im Voraus zu, dass der AN – soweit gesetzlich zulässig – selbst Schutzrechte an diesen Arbeitsergebnissen begründet.  
  8. Für den Fall, dass durch solche Verbesserungen, Änderungen, Ergänzungen, Weiterentwicklungen oder Einwirkungen eigenständige und unübertragbare Schutzrechte des AG (insbesondere, aber nicht ausschließlich, Urheberrechte) entstehen,  verpflichtet sich dieser schon vorab dazu, dem AN an diesen ein ausschließliches, unwiderrufliches, unentgeltliches, übertragbares sowie zeitlich, örtlich und sachlich unbeschränktes Nutzungsrecht einzuräumen und sich jeder eigenen Nutzung und Verwertung der Schutzrechte zu enthalten.  
  9. Der AN hat das Recht, diese Werknutzungsbewilligung jederzeit und entschädigungslos zu widerrufen, sollte der AG den vorangegangenen Bestimmungen auf welche Weise auch immer zuwiderhandeln. Etwaige darüberhinausgehende Ersatzansprüche des AN bleiben von diesem Widerrufsrecht unberührt. 
  10. Der AG hat das Recht zur Nutzung der Server in Verbindung mit dem System ARIVO. Sämtliche angebotenen Leistungen auf den Servern sind im Ausmaß von 99,0% gerechnet auf ein Monat für den AG verfügbar. Wird diese Verfügbarkeit nicht erreicht, erhält der AG die Möglichkeit, einen prozentuellen Betrag der monatlichen Softwaregebühren zurückzuerhalten, sofern er dies bei Arivo beantragt. Die Gutschrift für eine Verfügbarkeit der Server von 99% - 95% beträgt 25% der monatlichen Softwaregebühr. Die Gutschrift für eine Verfügbarkeit der Server von unter 95% beträgt 50% der monatlichen Softwaregebühr. Sofern die Kernfunktionalität gegeben ist, wird die Verfügbarkeit zu 100% erfüllt. Die Kernfunktionalität der Software ARIVO besteht darin, dass das Parksystem mit den Servern verbunden ist und eine Fernsteuerung durch den AG gegeben ist. Die Kernfunktionalität für bewirtschaftetes Parken besteht darin, dass die öffentliche Seite und sämtliche Kundenkonten jederzeit über ein Webinterface aufgerufen werden können.  
  11. Technisch ist es nicht möglich eine Software zu produzieren, die absolut frei von Fehlern ist. Dem AG ist dieses Risiko bekannt und akzeptiert er dies. Geringfügige Mängel, die die wesentlichen Funktionen der Software nicht beeinträchtigen, müssen daher im Rahmen der Gewährleistung nicht behoben werden. 

 

§ 5 Softwarepflege 

  1. Verbesserungen von Programmfunktionen werden vom AN in neuen Produktreleases direkt über das System dem AG zur Verfügung gestellt. Der AG erwirbt damit das Recht, neue Produktreleases unter Einhaltung der in dieser Vereinbarung festgelegten Nutzungsbedingungen zu nutzen. 
  2. Die jeweils aktuell gültige Funktionsbeschreibung ist in der Dokumentation definiert. Diese wird unter https://docs.arivo.app und https://docs.parken.arivo.app/ aktuell gehalten. Die gültige Funktionsbeschreibung ist begrenzt auf die Funktionen laut Angebot. 
  3. Die Installation von zusätzlichen projektspezifischen Sondermodulen (d.h. eigens für den AG programmierte Module), der Abgleich mit den spezifischen Erweiterungen bzw. die Implementierung eines neuen Softwarestandes für diese Sondermodule ist nicht Teil der Softwarepflege. 
  4. Der AN behält sich vor auch nach Lieferung noch Änderungen an der Software vornehmen zu lassen, welche die Leistungsfähigkeit der Software verbessern. 

 

§ 6 Technischer Support, Service Levels, Systemüberwachung 

  1. Der AN bietet dem AG in bestimmten Fällen Unterstützungsleistungen an, für die vom AG eine Support-Pauschale zu entrichten ist. 
  2. Diese beinhaltet die Unterstützung des AG im Falle einer Störung der vertrags-gegenständlichen Anlage durch den AN über Telefon, E-Mail (support@arivo.co) und Fernwartungszugang. 
  3. Der AG benennt fachlich verantwortliche Systemansprechpartner für alle Fragen im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Serviceleistungen. Diese werden vom AN entsprechend geschult und mit der Anlage und mit den betriebsinternen Abläufen des AG vertraut. 
  4. Der AN wird – sofern möglich – Wartungsarbeiten zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr MEZ durchführen. Angekündigte Wartungsarbeiten schmälern die Verfügbarkeit nicht. Sofern möglich, werden Wartungsarbeiten vom AN 24 Stunden im Voraus angekündigt.
  5. Die Bekanntgabe von Störungen und Support Cases ist telefonisch Montag - Donnerstag von 08:30 - 16:00 Uhr und Freitag von 8:30-14:00 möglich. Außerhalb dieser Zeiten kann eine Störung per Mail an support@arivo.co gesendet werden.
  6. Nicht von der Support Pauschale umfasst sind folgende Leistungen:
    1. Datenpflege im System
    2. Auskunft über Informationen des AG
    3. Grundeinstellungen
    4. Kundenspezifische Anpassungen, Konfigurationsänderungen bzw. Änderung der Systemeinstellungen
    5. Behebung von Fehlern und Störungen
    6. an vom AG beigestellten Netzwerken
    7. die durch höhere Gewalt verursacht wurden
    8. die durch Eingriffe des AG, dessen Mitarbeitenden oder eines Dritten verursacht wurden
    9. Initialer Datenimport
    10. Konfiguration neuer und bestehender Hardware
    11. Entfernen von Viren auf der Hardware des AG
    12. Installieren verschiedenster Drittsoftware auf der Hardware des AG (Virenscanner, Sicherungssoftware, Office usw.)

      Einfache Tätigkeiten in der Software, welche vom AG selbst durchgeführt werden können (z.B. Initialer Datenimport), sind nicht von der Support-Pauschale umfasst und müssen durch den AG vorgenommen werden. Tätigkeiten, welche nicht im Einflussbereich von Arivo liegen sind ebenso nicht inkludiert.

  7. Die Systemüberwachung wird 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche (24/7) über Fernwartung durchgeführt, um präventiv die langfristige Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs des Systems zu gewährleisten.
  8. Für eine proaktive Systemüberwachung ist dem AN der freie Fernwartungszugang (alle Ports müssen nach außen hin offen sein) auf alle zu überwachenden Systeme rund um die Uhr zu ermöglichen. 
  9. Sollte es zu geplanten Abschaltungen von überwachten Komponenten sowie Arbeiten an der Netzwerkinfrastruktur kommen, so sind diese vom AG rechtzeitig vorab dem AN anzukündigen (support@arivo.co). Ansonsten behält sich dieser vor, daraus resultierende Aufwände gemäß den jeweils gültigen Verrechnungssätzen in Rechnung zu stellen.

 

§ 7    Beginn, Beendigung, Auflösung aus wichtigem Grund

  1. Die Software- und Servicebedingungen gelten ab Angebotsannahme. Die Verrechnung der Softwaregebühren startet ab dem Monat der Inbetriebnahme (spätestens 6 Monate nach Angebotsannahme). Sofern bei Projektstart ein späteres Inbetriebnahme-Datum bereits bekannt ist, gilt (nach Rücksprache mit Arivo) dieses Datum.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Software- und Servicebedingungen auf unbestimmte Zeit. Die Überlassungsvereinbarung hinsichtlich der Software ARIVO kann jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden Monats beendet werden. Es gilt jedoch eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten zwischen den Vertragsparteien als vereinbart.
  3. Davon unberührt bleibt das Recht die Überlassungsvereinbarung hinsichtlich der Software ARIVO aus wichtigem Grund, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Wichtige Gründe, die zur sofortigen Auflösung durch Arivo berechtigen, sind insbesondere:
    1. Überschreitung einer Zahlungsfrist um mehr als 14 Tage trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist;
    2. Verstoß gegen die Software-Nutzungsbedingungen oder die Geheimhaltungsverpflichtung durch den AG
    3. Verstöße gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen des AG trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist
    4. Einstellung des Geschäftsbetriebes oder Unterbrechung des Vertriebs oder der Aufkündigung der Vertragsprodukte, für mehr als 12 Monate
    5. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über eine der Parteien oder die Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögen
  4. Im Fall einer Beendigung und einem Wechsel auf ein anderes System durch den AG wird der AN die gesammelten Daten in strukturierter Form dem AG übergeben. Der AN ist dazu verpflichtet, nach erfolgter Übergabe alle Daten an den AG die im System befindlichen Daten kostenfrei und vollständig zu löschen, sofern dem nicht steuerrechtliche oder sonstige gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

 

§ 8    Nutzungsentgelt, Abrechnung, Fälligkeit

  1. Die Berechnung der monatlichen Softwarekosten erfolgt pro Objekt (bzw. pro Parkfläche) gestaffelt nachfolgender Tabelle:

    Anzahl an Stellplätzen 50 51-100 101-250 251-500 501-1000 1001
    Preis pro Stellplatz / Monat € 7,00  5,00 € 2,00 € 1,00 € 0,75 € 0,50
    Beispielkalkulation für 251 Stellplätze ergibt € 901,00
    50 Stellplätze x € 7,00 = € 350,00
    50 Stellplätze x € 5,00 = € 250,00
    150 Stellplätze x € 2,00 = € 300,00
    1 Stellplatz x € 1,00 = € 1,00

  2. Änderungen der Stellplatzanzahl bis einschließlich 5% (maximal jedoch 10 Stellplätze) bleiben unberücksichtigt.
  3. Sämtliche Preise verstehen sich exklusive der aktuell gültigen Mehrwertsteuer im Land des vom Vertrag betroffenen Standorts des AG.
  4. Das Entgelt beinhaltet neben dem Nutzungsrecht am System, den Technischen Support, die Systemüberwachung und die Softwarepflege für die vereinbarte Software ARIVO.
  5. Zusätzlich zum Entgelt fallen je nach Nutzung noch die nachstehenden Kosten an (Nutzung und Preise laut Angebot)
    1. Telefongebühren für die Aufschaltung der Geräte an eine beliebige Telefonnummer
    2. Zertifikat für Registrierkassa, wird 1 x pro UID / Unternehmen benötigt
    3. EFSTA Fiskal Modul für Registrierkasse
    4. Paymentkosten für Kartenzahlung beim Bezahlterminal oder Ausfahrtssäule (Card Complete, …)
    5. Paymentkosten Stripe für Zahlungen über Arivo Pay oder Arivo Kundenverwaltung laut Angebot
    6. Instandhaltung und Wartung der bestellten Payment Terminals (Card Complete, …)
  6. Die Rechnungen durch den AN werden ausschließlich elektronisch versendet. Eine entsprechende E-Mail Adresse muss vom AG übermittelt werden. Sofern die Rechnungen an die zuletzt vom AG bekanntgegebene E-Mail Adresse übermittelt werden, gelten diese mit dem Versand als zugestellt. Die Kosten für den Versand einer Rechnung in Papierform betragen je Rechnung EUR 5,00. 
  7. Die Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Im Falle eines jeden Zahlungsverzuges behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, 8% Verzugszinsen p.a. zu verrechnen. 
  8. Der AN behält sich das Recht vor die genannten Preise einseitig anzupassen. Grundlage für die Preisanpassung ist jeweils der von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ veröffentlichte Österreichische Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder der an seine Stelle tretende Index. Ausgangsbasis ist die im Monat des Vertragsabschlusses zuletzt veröffentlichte Indexzahl. Es sind demnach sowohl Preisanpassungen nach unten als auch nach oben möglich. Indexschwankungen bis einschließlich +/- 3% bleiben unberücksichtigt.  Der so errechnete jeweilige Indexwert bildet sodann die Basis für die weitere Indexierung. Sollte der zugrunde gelegte Index nicht mehr verlautbart werden, gilt jener Index als Grundlage für die Wertsicherung, der anstelle dieses Index verlautbart wird, in Ermangelung eines solchen jener, der dem Verbraucherpreisindex in wirtschaftlicher Betrachtungsweise am ehesten entspricht. Sollte keine Indexberechnung mehr herangezogen werden können, dann sind die wertgesicherten Entgelte nach analogen Prinzipien zu berechnen, wie sie für die Indexberechnung zuletzt maßgeblich waren.
  9. Eine Aufrechnung des AG mit einer Forderung, die diesem gegen den AN zusteht, ist ausgeschlossen, sofern dessen Forderung nicht rechtskräftig gerichtlich als bestehend festgestellt ist.
  10. Zahlungsverzug jeglicher Art sowie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse haben den Verlust aller dem Auftraggeber gewährten Rabatte und Nachlässe zur Folge.

 

§ 9 GEWÄHRLEISTUNG

  1. Der AN gewährleistet, dass das System die in der Leistungsbeschreibung zugesicherten Funktionen aufweist. Der AN ist verpflichtet, Sicherheitslücken an der Software so rasch wie möglich nach deren Bekanntwerden nach besten Kräften zu beheben.
  2. Für die im Angebot enthaltende Hardware gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Übergabe als vereinbart. Die Übergabe gilt als erfolgt, sobald alle Hardwarekomponenten vor Ort montiert und von Seiten Arivo einsatzbereit sind, unabhängig davon ob der AG das System bereits nutzt und alle bauseitigen Leistungen (z.B. funktionierendes Internet) erfüllt sind. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine über das jeweilige Angebot sowie diese Software- und Servicebedingungen hinausgehende Aktualisierungspflicht im Sinne des § 7 Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) seitens des AN nicht besteht.
  3. Für Schäden an der Hardware, die durch unsachgemäße Behandlung, durch Fehlbedienung, fehlende oder verspätete Wartung oder durch sonstige äußere Einflüsse (z.B. Vandalismus) ohne unser Verschulden entstehen, entfällt jegliche Gewährleistung.
  4. Der AN leistet in angemessener Frist nach eigener Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Leistung oder durch Preisminderung oder Vertragsauflösung. Der AG ist auf Wunsch des AN verpflichtet, die mangelhafte Ware auf eigene Kosten an Arivo zu übermitteln. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum von Arivo über.
  5. Für eine Mängelbehebung an der Hardware durch den AG selbst oder durch Dritte hat der AN nur dann aufzukommen, wenn hierzu vorab die ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt wurde.
  6. Für individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen nach Vorgaben des Auftraggebers wird ebenfalls keine Gewährleistung übernommen.
  7. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, dessen Vorliegen zum Zeitpunkt der Übergabe, den Zeitpunkt der Feststellung dieses Mangels und die rechtzeitige Erhebung der Mängelrüge. Jede gesetzliche Vermutung zulasten von Arivo, insbesondere dass Mängel, die in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe auftreten, bereits bei Übergabe vorhanden waren, wird ausgeschlossen.

 

§ 10 Haftung

  1. Eine Haftung gegenüber dem AG trifft den AN – Personenschäden ausgenommen – nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, wobei Schadenersatzansprüche außer im Fall von Personenschäden mit der Höhe der 12-fachen monatlichen Servicepauschale (mindestens aber € 1.000) beschränkt sind. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Folgeschäden, wie zum Beispiel entgangenen Gewinn aufgrund von Betriebsstillstand, Produktionsausfall, Umsatzausfall oder Ähnlichem.
  2. Der AN haftet nicht für Schäden, die auf Handlungen Dritter, höherer Gewalt (z.B. Feuer- und Wasserschäden, direkter oder indirekter Blitzschlag etc.) oder unsachgemäße Einwirkungen durch den Auftraggeber bzw. dessen Mitarbeiter zurückzuführen sind.
  3. Der AN haftet nicht für Inhalt, Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom AG übermittelten oder in das System eingespielten Daten.
  4. Der AN übernimmt keine Haftung dafür, dass das bereitgestellte System allen Anforderungen des Auftraggebers genügt und für den AG den gewünschten wirtschaftlichen Erfolg oder Ertrag erzielt.
  5. Der AN haftet weiters nicht für Schäden die daraus resultieren, dass der AG
    1. gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen nicht beachtet;
    2. geistiges Eigentum Dritter verletzt;
    3. Vorgaben von Arivo über die Montage, Inbetriebnahme oder Benutzung der Leistung nicht beachtet;
    4. Datensicherungen nicht ordnungsgemäß und regelmäßig durchführt;
    5. oder Dritte ohne schriftliche Einwilligung von Arivo Reparaturen, Änderungen oder Instandsetzungen oder sonstige Veränderungen (inklusive Beschädigungen) am System oder der Hardware vornehmen;
    6. technisch nicht einwandfrei funktionierende Anlagen verwendet (wie zB Netzwerke, Zuleitungen, Verkabelungen);
    7. notwendige Wartungsarbeiten nicht rechtzeitig durchführt;
    8. Arivo haftet ferner nicht für Schäden, die auf Mängel oder Schäden an Komponenten Dritter, Internetstörungen, Softwareviren oder sonstige äußere Einflüsse auf das System oder die Hardware zurückzuführen sind.
  6. Die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB wird – ausgenommen Personenschäden - ausdrücklich ausgeschlossen.
  7. Sämtliche Ersatzansprüche verjähren spätestens 6 Monate nach Kenntnis des AG über den Schaden und den Schädiger.
  8. Allfällige dem AG zur Verfügung gestellte Muster-Dokumente für den Kundenregistrierungsprozess (z.B. Vorlage für AGB, Vorlage für Datenschutzerklärung) sind als bloße Formulierungshilfen zu verstehen. Der AN haftet für etwaige daraus entstehende Schäden keinesfalls.
  9. In jenen Fällen, in denen Deckung durch unserer Betriebshaftpflichtversicherung besteht, ist jegliche Ersatzpflicht mit der zur Verfügung stehenden Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon unberührt.
  10. Durch den Leistungsumfang können Schranken und Rolltore aktiviert werden. Der AG stellt sicher, dass die Nutzer des Systems über die Gefahren aufklärt werden und eine Aktivierung des Schrankens oder des Rolltores nur erfolgt, wenn sich der Nutzer davon überzeugt hat, dass keine Gefahr für ihn selbst oder Dritte besteht. Der AN haftet nicht für Schäden, welche aus der Nutzung des Systems durch Endkunden des AG resultieren. Der AG hält den AN diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Sollte der AG die Software selbst betreiben, ist dieser selbst verpflichtet, die Software gegen Angriffe abzuschotten, Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen sowie die Software von seinen übrigen Systemen zu trennen.
  11. Gemäß der Norm DIN EN 12453 müssen Absperrschranken durch eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung zur Anwesenheitserkennung ausgestattet sein, um die Wahrscheinlichkeit eines Kontaktes einer Person zu verringern. Der Betrieb der Anlage erfolgt ausschließlich auf Risiko des Betreibers. Die Inbetriebnahme der Anlage erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche, sowie Regressansprüche bezüglich entstehender Schäden, welche durch die Nichteinhaltung der oben angeführten Norm entstehen.

 

§ 11 Pönale/Lieferverzug

  1. Der Auftraggeber kann unter Ausschluss weiterer Ansprüche bei einem von Arivo grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldeten Lieferverzug eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung in der Höhe von 0,5%, insgesamt aber höchstens 5% der Auftragssumme der verspäteten Lieferung verlangen.
  2. Der Liefertermin wird nach Auftragsbestätigung und finaler technischer Klärung im Kickoff Meeting mit dem Kunden festgelegt.
  3. Zur Einhaltung der vereinbarten Termine muss der AG die geplanten Projektschritte termingerecht durchzuführen. Die bauseitigen Leistungen laut Angebot müssen fristgerecht bereitgestellt sein und eine aktive Mitarbeit des AG bei der Durchführung des Projektes wird vorausgesetzt. Sämtliche vereinbarten Teilzahlungen sind vom AG vollständig und fristgerecht zu begleichen.
  4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbaren Hindernisse, höhere Gewalt oder die Störung von Netzwerken (einschließlich dem Internet) zurückzuführen, wird die Frist angemessen verlängert. Unerheblich ist dabei, ob diese Umstände bei Arivo selbst oder einem Lieferanten oder Subunternehmer von Arivo eintreten.

 

§ 12 Datenschutz

  1. Der AG verpflichtet sich dazu, seinen Kunden gegenüber die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und insbesondere auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben des AN einzuhalten. Er hält den AN für sämtliche Ansprüche seiner Kunden, die aus Datenschutzverletzungen aufgrund der Verwendung des Systems ARIVO durch den AG entstehen, vollkommen schad- und klaglos.
  2. Der AN agiert als Auftragsdatenverarbeiter nach Art 28 DSGVO und der AG muss als Verantwortlicher sämtliche datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Er hält den AN für sämtliche Ansprüche oder verhängten Strafen der Datenschutzbehörde aus einem datenschutzrechtlichen Vergehen schad- und klaglos.
  3. Der AN überprüft nicht, welche Daten vom AG im System gespeichert werden oder ob es hierbei zu datenschutzrechtlichen Verstößen kommt.
  4. Der AG verpflichtet sich deshalb auch dazu, dass System auf eigene Kosten auf dessen datenschutzrechtliche Konformität zu überprüfen und im Falle der Möglichkeit eines Verstoßes gegen die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, den AN hierauf schriftlich hinzuweisen.
  5. Der AN verarbeitet die vom AG in das System eingegebenen Daten ausschließlich zum Zweck, die gemäß Auftragsverarbeitungsvertrag vereinbarte Leistung erbringen zu können. Der AN speichert personenbezogene Daten nur so lange, als dies zur Erfüllung des Vertragszwecks oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben notwendig ist. Der AG hat die Möglichkeit die Löschfristen anzupassen und übernimmt dafür auch jegliche Haftung. Zwischen dem AG und dem AN wird ein separater Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art 28 DSGVO abgeschlossen.

 

§ 13 Geheimhaltung

  1. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Vertrauliche Informationen sind neben Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen auch alle anderen Informationen und Unterlagen, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen bzw. ihrer Natur ergibt. Vertrauliche Informationen sind insbesondere technische, geschäftliche und sonstige Informationen, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologien, Produkte, Dienstleistungen, Preise von Produkten und Dienstleistungen, Mitarbeiter, Marketing-Pläne, finanzielle Angelegenheiten; ebenso Informationen, die in technischer und/oder organisatorischer Weise besonders gegen den Zugriff Dritter geschützt worden sind (zum Beispiel Vergabe von Passworten, Verschlüsslungen, Verwahrung im Safe, etc.)
  2. Nicht erfasst von der vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtung sind Informationen, (i) die allgemein bekannt sind, (ii) die einer Vertragspartei von einem Dritten rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung mitgeteilt wurden. Weiteres gilt die Geheimhaltungspflicht dann nicht, soweit eine Vertragspartei Informationen aufgrund eines behördlichen oder gerichtlichen Auftrags offenzulegen hat. In einem solchen Fall ist die empfangende Vertragspartei verpflichtet, die andere Vertragspartei vor der Offenlegung schriftlich unverzüglich zu unterrichten und in Abstimmung mit dieser vor der Offenlegung jede zumutbare Maßnahme zu ergreifen, um Offenlegungsforderungen zurückzuweisen und/oder die Vertraulichkeit der Informationen zu gewährleisten.

 

§ 14 Entgeltliche Zusatzleistungen

  1. Support und Servicedienstleistungen, welche von der Supportpauschale nicht umfasst sind, werden mit einem Regiestundensatz von € 35 netto pro Viertelstunde abgerechnet.
  2. Außerhalb der Gewährleistung richtet sich der Preis für zusätzliche Hardwarekomponenten nach der aktuell gültigen Preisliste.
  3. Unter Verbrauchsmaterialien werden sämtliche für den Tausch bzw. für die Wieder-inbetriebnahme notwendigen Materialien wie Kabel, Stecker, Klemmtechnik, etc. verstanden.
  4. Die Kosten für den Tausch von Hardwarekomponenten bzw. Verbrauchsmaterialien setzen sich aus Material, Arbeitszeit und Fahrtkosten zusammen.
  5. Die Arbeitszeit umfasst die für den Tausch der Hardwarekomponenten bzw. Verbrauchsmaterialien notwendige Dauer der Arbeitsleistung von Mitarbeitern des AN. Diese wird nach dem Regiestundensatz von € 35 netto pro Viertelstunde abgerechnet.
  6. Die An- und Abfahrt wird pauschal abgerechnet. Für Fahrten unter 20 km pro Strecke (ausgehend von 8020 Graz) fallen keine Kosten an.
  7. Eine Verfügbarkeit der Ersatzteile kann nicht garantiert werden. Der AN wird in diesem Fall aber eine Ersatzlösung anbieten. Die Preise hierfür richten sich nach den aktuell gültigen Preisen.

 

§ 15 Zahlungsabwicklung über Stripe Connect

Folgende Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern der Zahlungsdienst von Stripe zur Anwendung kommt:

  1. Über die Software ARIVO können Parkgebühren der Parkkunden verrechnet werden. Für die Zahlungsabwicklung gibt es je nach Bedarf unterschiedliche Möglichkeiten:
    Möglichkeit 1: Bezahlen über ARIVO.PAY
    Mittels Arivo.pay können Kurzparker ihre Parkgebühren mittels einer webbasierten Lösung bezahlen. Bei Free Flow Systemen (Parksysteme ohne Schranken) können Parkkunden mittels Arivo.pay die offenen Parkgebühren (auch nach Ausfahrt) begleichen.
    Möglichkeit 2: ARIVO Kundenverwaltung
    Mit der Software ARIVO können online Parkprodukte verkauft werden. Sämtliche an registrierte Kunden (Dauerparker, registrierte Kurzparker) erbrachte Leistungen können daher mittels SEPA-Lastschrift oder Debit-/Kreditkarte abgerechnet werden. Die Software ARIVO erstellt monatlich eine Rechnung der Parkgebühren und diese werden durch den Zahlungsdienstleister Stripe eingezogen. Parkkunden haben zusätzlich dazu die Möglichkeit pre-bookings durchzuführen. Die Bezahlung dieser pre-bookings erfolgt ebenso über Stripe.
  2. Das Technologieunternehmen Stripe bietet Zahlungslösungen für Online-Bezahlungen an. Mit Stripe ist es möglich, Zahlungen (Apple Pay, Google Pay, Debit/Kreditkarte, SEPA-Lastschrift, …) über oben genannte Lösungen durchzuführen. Stripe übernimmt hierfür den gesamten Zahlungsvorgang und verfügt über eine entsprechende Zahlungslizenz.
  3. Der AN stellt die technische Plattform für die Zahlung zur Verfügung. Er agiert hierbei als Vermittler und bedient sich des Services des Online-Bezahlsystems Stripe Connect.
  4. Der AG verpflichtet sich, über die ARIVO Software bei Stripe eine Anmeldung durchzuführen. Im Zuge der Anmeldung muss der AG einen Account bei Stripe anlegen. Durch die Anmeldung wird eine Vereinbarung zwischen Stripe und dem AG als Inhaber des Stripe-Accounts, das mit dem AN verbunden werden soll, geschlossen. Stripe unterhält direkte Vertragsbeziehungen sowohl mit dem AG als auch mit dem AN, um die Abwicklung von Zahlungen an den AG zu regeln.
  5. Der AN berechnet aufgrund der vom AG im System hinterlegten Parkgebühren die offenen Gebühren des Parkkunden. Der Parkkunde hat die Möglichkeit diese über Stripe zu begleichen. Durch die Software ARIVO erhält Stripe einen Befehl die offene Gebühr vom Parkkunden abzuwickeln.
  6. Die Parkgebühren abzüglich der Paymentkosten (siehe Punkt 8 bzw. Angebot) werden einmal im Monat auf den Stripe Account des AG transferiert. In weiterer Folge werden die Beträge an das vom AG verknüpfte Bankkonto ausbezahlt.
  7. Zahlungen unter 1,00 € sind technisch nicht möglich. Wenn ein Betrag unter 1,00 € eingezogen werden soll, wird der Betrag auf 1,00 € aufgerundet und der Rest als Bearbeitungsgebühr verbucht. Wir weißen Sie darauf hin, dass Sie den Tarif entsprechend wählen (z.B. für die ersten zwei Stunden 1,00 € pro Stunde, jede weitere Stunde 0,50 €).
  8. Der AG ist verpflichtet, jegliche über die Plattform genierten Umsätze zu versteuern. Der AG trägt allein die Verantwortung für die korrekte steuerliche Berechnung und Abführung.
  9. Der AG ist verpflichtet eine laufende Kontrolle der Abrechnungen selbständig durchzuführen. Für sämtliche Haftungsansprüche aufgrund fehlerhafter Abrechnungen gilt Punkt 10. Die Abrechnung gilt 3 Monate nach Ausstellung als akzeptiert, wenn binnen dieser Zeit kein schriftlicher Widerspruch seitens des AG erfolgt.
  10. Arivo übernimmt keine Haftung für etwaige Zahlungsausfälle von Stripe oder der Parkkunden.
  11. Der AN und Stripe haben das Recht, die vom AG angegebenen Daten zur Ermöglichung der Nutzung von Stripe Connect oder der Plattform-Leistungen durch den AG im Rahmen der Datenschutzrichtline von Stripe und gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. B DSGVO zu verwenden.
  12. Weitere Informationen zu Stripe und Stripe Connect können unter folgenden Link abgerufen werden https://stripe.com/at https://stripe.com/at/connect https://stripe.com/at/connect-account/legal

 

§ 16 Servicebedingungen Card Complete Terminals in Deutschland

Folgende Bestimmungen finden nur Anwendung, sofern ein Card Complete Terminal in Deutschland eingesetzt wird:

  1. Der AG beauftragt den AN mit der Instandhaltung und Wartung des bestellten Card Complete Terminals.
  2. Servicegegenstand hierfür sind die Card Complete Terminals, Complete PIN-Pads und die mit diesen Geräten untrennbar verbundenen Hardwareteile und Kabel (alles zusammengefasst Terminals).
  3. Mit diesen Bedingungen erwirbt der AG keinen Anspruch auf über die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Terminals hinausgehende Anpassungen, Änderungen, Verbesserungen und Funktionserweiterungen der Terminals und der dafür eingesetzten Programme, auf Zugriff oder Verfügung über den Sourcecode, auf Lieferungen und Leistungen für Hardware, Adapter, Netzwerkinfrastruktur, Kommunikationsinfrastruktur, Kabel, USV, Stromleitungen, Überspannungsschutz, Schulung und Beratung.
  4. Arivo ist berechtigt, sich bei der Erfüllung der Serviceleistungen eines Dritten zu bedienen.
  5. Arivo führt die Fernwartung nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Erfordernisse für die Betriebsbereitschaft der Terminals durch. Art, Umfang und Zeitpunkt der Fernwartung stehen im Ermessen von Arivo, soweit Tätigkeiten der Fernwartung der Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Terminals dienen.
  6. Arivo ist berechtigt, anstelle der Installation von Fehlerkorrekturen oder Programmänderungen eine angemessene Ausweichlösung zu implementieren, ohne den Funktionsumfang der Terminals dadurch einzuschränken.
  7. Kann die Fehlerbehebung an einem Terminal durch Telefonsupport und durch Fernwartung nicht innerhalb angemessener Zeit durchgeführt werden, wird Arivo einen Terminalersatz (Gerätetausch) mittels eines Ersatzterminals der card complete durchführen. Das Ersatzterminal wird an den jeweiligen Standort des AG versendet. Das Aufstellen, Anschließen und Herstellen der Kommunikationsverbindung für dieses Ersatzterminal obliegt dem AG. Das fehlerbehaftete Terminal muss an Arivo zurückgesendet werden.
  8. Arivo übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für Zeitraum und Modalitäten des Terminaltransports bis zum Terminal-Aufstellungsort beim Garagenbetreiber. Ebenso übernimmt Arivo keine Haftung für entgangene Gewinne, die bis zum Eintreffen des neuen Terminals entstehen.
  9. Kommt es zu technischen Weiterentwicklungen, die es notwendig machen, die Terminals gegen Terminals neuerer Generation zu tauschen, sind die Kosten der Aufrüstung oder allenfalls die Kosten neuer Geräte nicht durch diesen Vertrag abgedeckt.
  10. Die Haftung des AN richtet sich nach Punkt 10.

 

§ 17 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte und montierte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum.
  2. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers auf dessen Kosten in angemessener Art und Weise abzuholen. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.
  3. Das Eigentum verbleibt auch dann bei uns, wenn die Lieferung fest mit dem Eigentum des Auftraggebers verbunden oder vermengt wurde. Sind von uns gelieferte Teile bzw. Waren durch Verbindung mit dem Eigentum des Auftraggebers zu einem unselbstständigen Bestandteil von dessen Eigentum geworden, so ist der Auftraggeber für den Fall, dass er seine Verbindlichkeiten uns gegenüber nicht fristgerecht begleicht, verpflichtet, den Wiederausbau sämtlicher Teile bzw. Waren auf seine Gefahr und seine Kosten zu dulden oder sonst entsprechenden Geldersatz zu leisten. Der Auftraggeber anerkennt unser Eigentum an derartigen wieder ausgebauten Gegenständen.

 

§ 18 Versand, Annahmeverzug

  1. Der Versand der Leistung erfolgt EXW Graz (Incoterms 2010) auf Kosten und Gefahr des AG. Mit der Übergabe an den Frachtführer geht die Gefahr auf den AG über.
  2. Kosten für Sonderverpackungen gehen zu Lasten des AG. Sofern gesondert vereinbart, versichert Arivo die Lieferung auf Kosten des AG für Transportschäden und Untergang der Ware.
  3. Im Falle des Annahmeverzuges hat der Auftraggeber einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 5% des Kaufpreises als Bearbeitungskostenbeitrag zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich Arivo vor.

 

§ 19 Allgemeine Bestimmungen

  1. Dieser Vertrag berechtigt und verpflichtet auch die Gesamtrechtsnachfolger der Vertragsparteien. Ferner verpflichten sich die Vertragsparteien dazu, die sie treffenden Rechte und Pflichten nach diesem Vertrag auch auf ihre Einzelrechtsnachfolger zu überbinden. Der AG darf – vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in diesem Vertrag – die Software und die zugehörige Dokumentation nicht an Dritte übertragen, es sei denn der AN erteilt hierzu ausdrücklich seine schriftliche Zustimmung.
  2. Sollte ein Teil einer Bestimmung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche Bestimmung zu ersetzen bzw. im Fall einer Lücke eine solche Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Hier ist besonders der von den Vertragspartnern verfolgte wirtschaftliche Zweck zu beachten, hätten sie den außer Acht gelassenen Punkt bedacht.
  3. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den mit Arivo geschlossenen Verträgen gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen als vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  4. Für alle sich aus und im Zusammenhang mit den mit Arivo geschlossenen Verträgen ergebenden Streitigkeiten, einschließlich der Frage des gültigen Zustandekommens des Vertrages und seiner Vor- und Nachwirkungen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Graz vereinbart.
  5. Die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des AN, abrufbar unter https://arivo.co/allgemeine-geschaeftsbedingungen/ gilt als vereinbart. Etwaige früher getroffene Vereinbarungen werden durch diese Bedingungen ersetzt. Nebenabreden bestehen nicht.
  6. Für den Fall, dass zwischen diesen Bedingungen und den AGB des AN oder den sonstigen Anlagen Widersprüche bestehen, kommt den Software- und Servicebedingungen jedenfalls Vorrang zu.
  7. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.